AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen CARCEFFO (Stand: März 2018)

1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Abwicklung aller von uns, der Fa. Carceffo, Inh. Luigi Caceffo, Vilsendorfer Str. 29, 33739 Bielefeld durchgeführten Verkäufe und Lieferungen ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Verfügungsgewalt über das Grundstück
Der Kunde erklärt mit seiner Unterschrift, dass er die alleinige Verfügungsgewalt über das Grundstück besitzt, auf dem die gelieferten Waren nach dem Vertrag montiert werden sollen. Etwaige nicht erteilte zivilrechtlichen Befugnisse zur Montage der Garage gehen zulasten des Kunden und berühren die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Das Nichtvorliegen einer zivilrechtlichen Genehmigung zur Errichtung der Garage begründet kein Rücktrittsrecht.

3. Zahlung
3.1 Die Vergütung ist bei Abnahme fällig. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
3.2 Wir sind berechtigt, Dritte zur Zahlungsentgegennahme mit einer schriftlichen Vollmacht zu versehen.
3.3 Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen sieben Tage nach vorgenannter Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

4. Genehmigungen
Der Kunde ist für die öffentlich- und privatrechtlichen Genehmigungen zuständig. Er hat uns diese unaufgefordert und vollständig vor Baubeginn auszuhändigen. Uns und durch uns beauftragte Personen ist es durch den Kunden gestattet, sein Grundstück zwecks Auftragsabwicklung zu betreten, auch in Abwesenheit des Kunden. Der Kunde hat die Grundstücksgrenzen, Baulinien und -höhen anzugeben und den zur Montage notwendigen Strom zu stellen.

5. Lieferfreigabe (Abruf)
Der Kunde hat eine Lieferfreigabe in Form eines Abrufs der Garage zu erteilen. Nach dem Abruf der Garage wird diese produziert. Technische Änderungswünsche des Kunden können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden. Sofern der Kunde den Abruf der Garage erklärt, ohne dass ihm eine etwaig erforderliche öffentlich- oder privatrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Garage vorliegt, so fällt das Risiko der Nichtgenehmigung in seine Sphäre. Auf eine Nichtgenehmigung kann sich der Kunde nach Abruf der Garage nicht berufen.

6. Änderungswünsche
Der Kunde hat bis zum Abruf der Garage das Recht, zweimalig einen technischen Änderungswunsch bzgl. der Ausführung der Garage mitzuteilen. Ab dem dritten Änderungswunsch berechnen wir für jede vom Kunden gewünschte Änderung 200,00 EUR (brutto).

7. Fundament
Das Fundament ist vom Kunden gemäß unseren Angaben zu fertigen. Der für uns tätige Monteur weist den Kunden vor der Montage auf etwaige Mängel an dem Fundament hin. Sofern der Kunde dennoch die Montage anordnet, können wir keine Gewährleistung für hieraus resultierende Mängel übernehmen. Bei der Montage muss das Fundament trocken, fest, eben, waagerecht, schnee- und eisfrei sowie frei zugänglich sein. Der Kunde hat eine gefahr- und hindernisfreie Zufahrt zur Baustelle zu gewährleisten.

8. Abdichtung zum Boden
Die durch uns vorzunehmende Montage umfasst den Aufbau und die Verankerung mit dem bauseits gefertigten Fundament. Nicht umfasst sind eventuell erforderliche Abdichtungen oder Versiegelungen zum Boden (d.h. zwischen Wandunterkante und Boden) oder zu angrenzenden Gebäuden sowie ein eventueller Anschluss an angrenzende Gebäude, hierfür hat der Kunden selbst Sorge zu tragen.

9. Ausführung und Ausstattung
9.1 Ausführung und Ausstattung des Werkes (Ware) ergeben sich aus unserem Vertrag. In den von uns bereitgestellten Fundamentplänen und Bauzeichnungen enthaltene Angaben über die Oberfläche des Bodens, Höhenverhältnisse und sonstige örtliche Gegebenheiten außerhalb der geplanten baulichen Anlage sind nicht verbindlich und von uns nicht geschuldet. Insoweit sind – soweit nicht zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist – ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich.
9.2 Angaben von -vom Verkäufer, Hersteller oder seinen Gehilfen personenverschiedenen- Dritten (z.  B. Zwischenhändlern) zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sind nicht verbindlich. Insoweit ist allein dieser Bauvertrag maßgeblich.
9.3 Sonderwünsche bzw. Abweichungen vom Bauvertrag sind möglich, wenn diese nach unserer Prüfung und Entscheidung technisch möglich und baurechtlich zulässig sind und zwischen uns und dem Kunden eine Vereinbarung hierüber geschlossen wurde. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind wir nicht verpflichtet Sonderwünsche zu berücksichtigen und sind berechtigt, die Leistungen nach Maßgabe dieses Bauvertrages nebst Ausführungsunterlagen und Bauzeichnungen auszuführen.
9.4 Unwesentliche Konstruktions-, Struktur-, Form- und Farbabweichungen, die aus einer Verbesserung der Technik, aus Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen resultieren, bleiben vorbehalten, sofern sie einem verständigen Erwerber zumutbar sind und dieser sie billigen würde. Abweichungen dürfen Güte, Wert und Gebrauchsfähigkeit des Werkes (Ware) nicht mindern. Wir werden den Kunden möglichst vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten informieren.

10. Termine
10.1 Terminzusagen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlicher Liefertermin bestätigt wurden; im Übrigen sind unsere Lieferfristen unverbindlich. Dem Kunden ist es gestattet 3 Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins uns schriftlich aufzufordern binnen angemessener Frist zu liefern, mit Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug.
10.2 Können auszuführende Arbeiten jahreszeitlich bedingt nicht bis zu dem vertraglich festgehaltenen Wunsch des Kunden für den Lieferzeitpunkt ausgeführt werden, haben wir diese in einem Zeitraum zu erbringen, in dem Witterungsverhältnisse vorliegen, aufgrund derer eine fachgerechte Ausführung der ausstehenden Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei Streik, höherer Gewalt oder eines anderen, für uns unabwendbaren und von uns nicht zu vertretenden Ereignisses, verlängern sich mitgeteilte Liefertermine bis zum Wegfall des Hindernisses, welches zur Nichteinhaltung des Teams geführt hat.

11. Abnahme bei Montageverpflichtung
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Hierzu findet am Tag der Fertigstellung eine gemeinsame Besichtigung des Werkes statt. Die Besichtigung wird unsererseits durch einen für uns tätigen Monteur durchgeführt. Im Rahmen der Besichtigung benennt der Kunde ausstehende Restarbeiten und Mängel, damit wir in die Lage versetzt werden, diese zu beseitigen. Hierfür wird ein Abnahmeprotokoll geführt und vom Monteur und von dem Kunden unterzeichnet. In dem Protokoll sind alle bekannten und sichtbaren Mängel aufzuführen, auch soweit hierüber keine Einigkeit besteht.
11.2 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
11.3 Fordern wir den Kunden nach Fertigstellung des Werks zur Abnahme innerhalb einer angemessenen, mindestens 14- tägigen, Frist auf und verweigert der Kunde die Abnahme ohne Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen, sofern der Kunde in unserer Mitteilung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde und die Abnahme-Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. Wir weisen darauf hin, dass wir im Falle einer unberechtigten Abnahmeverweigerung des Kunden berechtigt sind, Rechte gegenüber dem Kunden geltend zu machen (z. B. Schadensersatzansprüche, Rücktritt).

12. Rechte bei Mängeln
12.1 Alle Rechte des Kunden wegen Mängeln sind unter Angabe der Bauauftragsnummer geltend zu machen. Die Mängelrüge ist in Textform, also z. B. per Brief, Telefax oder E-Mail an uns zu richten. Mündliche Mängelrügen sind ausgeschlossen.
12.2 Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Nur sofern und soweit diese fehlschlägt oder von uns verweigert wird, kann der Kunde die weiteren ihm kraft Gesetzes zustehenden Rechte geltend machen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Die Verjährungsfrist für Mängel beginnt mit der Abnahme des Werkes.

13. Rücktritt
13.1. Der Kunde kann zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Rücktrittsfällen auch dann vom Vertrag zurücktreten, falls sein ordnungsgemäß gestellter öffentlich-rechtlicher Bauantrag von der Behörde nicht genehmigt wird und es uns nicht möglich ist, die Ablehnungsgründe durch eine Anpassung des Produktes bzw. des Vertrages auszuräumen. Der Kunde verpflichtet sich, uns den öffentlich-rechtlichen Ablehnungsbescheid innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt in Fotokopie zukommen zu lassen. Legt er den Ablehnungsbescheid nicht oder verspätet vor, ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Ablehnungsbescheid vorlegt, der auf einen Bauantrag zurückzuführen ist, der nicht den originären Verwendungszweck der Nutzung einer Garage (Unterstellen eines Fahrzeugs) beinhaltet, sondern eine abweichende oder zweckentfremdete Nutzung der Garage vorsieht.
13.2. Wir sind neben den gesetzlich geregelten Rücktrittsfällen auch berechtigt, bei Streik, höherer Gewalt, Naturkatastrophen und Rohstoffmangel vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern ein Hindernis nur von vorübergehender Natur ist oder von uns zu vertreten ist.

14. Schadensersatz
14.1 Ist der Kunde aus gesetzlichen Gründen nicht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses (insbesondere durch Rücktritt oder Anfechtung) berechtigt und verweigert auch nach Ablauf einer ihm von uns gesetzten 14 tägigen Nachfrist zur Abnahme die Vertragsdurchführung, hat der Kunde Schadensersatz in Höhe von 15% der Brutto-Auftragssumme zu zahlen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale sei. Uns bleibt vorbehalten, einen über diesen Pauschalbetrag hinausgehenden Schaden durch eine ggf. eingetretene Wertminderung der Ware ergänzend geltend zu machen. Verlangt der Kunde später doch die Erfüllung des Vertrages, so wird der hier geltend gemachte Schadensersatz auf unseren Vergütungsanspruch/ Kaufpreis angerechnet.
14.2 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die aufgrund von Vorsatz- oder grober Fahrlässigkeit entstanden sind und nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
14.3 Im Falle von durch den Kunden verschuldeten Verzögerungen betreffend der Anlieferung und Montage der Ware, die nach schriftlicher Terminabstimmung entstanden sind, sind wir berechtigt, unsere hierdurch entstandenen Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen sowie Lagergebühren in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Kalendertag in Rechnung zu stellen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Auftragswertes und nicht mehr als am Orte für die Lagerung der entsprechenden Ware üblich ist. Dem Kunden wird ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
15.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
16.2 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
16.3 Abweichend von 16.2 sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages wirksam, wenn sie im Einzelfall getroffen und individuell mit dem Kunden vereinbart sind (Individualabreden im Sinne von § 305b BGB).